Frauke Lehmann • Dipl. Sportwissenschaftlerin und Physiotherapeutin Im Brühl 68 • 63329 Egelsbach • Tel. 06103 – 501 44 63 |
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INFORMATIONEN PRIVATVERSICHERTE & SELBSTZAHLERPRIVATPREISE
Infoblatt zur Kostenübernahme von Privatkassen
Die Berechnung des Behandlungshonorars erfolgt üblicherweise entsprechend der vom OLG Karlsruhe ( AZ: 13 U 281/93 ) für angemessen befundenen Privatsätze. Hierbei wurde von den Gerichten unterstrichen, dass Heilbehandlungen generell mit dem 2,3fachen VdAK-Satz (1,8-fach für technische Leistungen z.B. Elektrotherapie, Wärmetherapie) angemessen vergütet sind. Da unsere Honorarforderungen deutlich unterhalb dieser Sätze liegen (siehe Tabelle unten), gehen wir davon aus, dass Ihnen Ihre Aufwendungen vollständig erstattet werden.
Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass einzelne Versicherungsgesellschaften die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ignorieren und versuchen, die Kostenübernahme für eingereichte Heilmittelrechnungen auf einen von ihnen selbst für angemessen befundenen („ortsüblichen") Erstattungssatz zu beschränken. Als Argumentationshilfe für diesen „ortsüblichen" Erstattungssatz werden den Versicherten häufig Preistabellen von gesetzlichen Krankenkassen- oder Beihilfetarife ausgehändigt, welche aber u.a. aufgrund unterschiedlicher Behandlungszeiten und Behandlungsinhalten nicht vergleichbar sind.
Beispiel: Behandlungsdauer Krankengymnastik gesetzlich Versicherte: 15 - 20 Minuten
Der „ortsübliche" Beihilfetarif von 19,50 Euro für 30 Min. Krankengymnastik ergäbe einen Minutenpreis von 0,65 Euro und läge damit noch unter den Sätzen der gesetzlichen Krankenkassen von 13,80 Euro für 20 Min. Krankengymnastik. (0,69 Euro pro Minute)
Vergleich der PrivatSätze für physiotherapeutischeBehandlungsmaßnahmen und dem 2,3 fachen SatzBehandlungspreise in Abhängigkeit der Behandlungsdauer
Æ Minutengrundlage nach gesetzl.Vorgabe = *1 17 Minuten *2 10 Minuten 3 15 Minuten *420 Minuten *525 Minuten *630 Minuten *745 Minuten *860 Minuten
Darüber hinaus erübrigt sich die Frage nach der „Ortsüblichkeit" aufgrund der mit meiner Praxis vor Behandlungsbeginn geschlossenen Honorarvereinbarung. Die Frage der Üblichkeit in § 623 Absatz 2 BGB würde sich darüber hinaus auch nur dann stellen, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung - wie hier - geschlossen, so gilt diese vorrangig. Da sich die einzelnen Versicherer gegenüber Ihren Kunden, unseren Patienten, stets der gleichen Argumente, bis hin zur identischen Wortwahl in ihrer Korrespondenz bedienen, kann von einer abgesprochenen Politik dieser Gesellschaften ausgegangen werden. Mit Scheinargumenten wird bei den Kunden der Eindruck erweckt, unberechtigte Kürzungen der Kostenerstattung seien legitim. Die einzelnen privaten Versicherungsgesellschaften spekulieren (leider allzu oft mit Erfolg) darauf, dass ihre Kunden vor einer - zumeist erfolgversprechenden - Einschaltung ihres Rechtsanwaltes zurückschrecken. Möglicherweise hoffen sie gar darauf, dass ihre Kundschaft angesichts unzumutbarer Eigenbeteiligungen freiwillig auf langwierigere Therapiemaßnahmen verzichtet. Dieser Eindruck drängt sich förmlich auf, da es vor allem ältere und chronisch kranke Patienten sind, die regelmäßig von Erstattungsproblemen mit ihrer PKV berichten. Nachfolgende o. a. Auszüge aus Gerichtsurteilen oder deren Aktenzeichen vermitteln Ihnen einen Eindruck, wie die meisten deutschen Gerichte im Streitfall zwischen diesen Versicherern und ihren verärgerten Kunden - anderer Patienten - entschieden haben. Mit diesen Urteilen konfrontiert, entgegnen viele private Krankenversicherer, dass es auch anders lautende Urteile gäbe. Diese Urteile sind jedoch ausschließlich auf der Amtsgerichtsebene gesprochen worden und keinesfalls dazu geeignet, die Rechtsprechung eines Oberlandesgerichtes oder gar den Bundesgerichtshofes außer Kraft zu setzen. In der Regel sollte ein Zweizeiler Ihres Anwaltes an Ihre Versicherungsgesellschaft genügen, diese zur vollen Erstattung zu veranlassen, sofern ein Behandlungsvertrag vorliegt und/oder sich das Ihnen berechnete Behandlungshonorar in einem angemessenen Rahmen bewegt und nicht über den 2,3-fachen VdAK-Satz hinausgeht. Unabhängig davon, dass sich unser Honorar deutlich unterhalb des 2,3-fachen VdAK-Satzes bewegt, lassen wir es uns auch weiterhin nicht nehmen, unsere Behandlungen mit deutlich höherem Therapieaufwand und längerer Behandlungszeit vorzunehmen, als es dem vertraglich mit den Krankenkassen vereinbarten Pflichtstandard von lediglich 15 Minuten entspricht. Dem Drängen der Kostenträger - auch der Privatversicherer - nach einer zunehmenden Einschränkung medizinischer Versorgungsleistungen werden wir nicht nachgeben. Urteile: BGH Bundesgerichtshof, 15.12.03.2003 (AZ: IV ZR 278/01) AG Frankfurt, 15.11.2001 (AZ: 32 C 2428/98 - 84) Weitere Urteile: Weitere Infos finden Sie unter: http://www.privatpreise.de
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